Textilkennzeichnungsgesetz
Das Textilkennzeichnungsgesetz bezeichnet eine Auskunftspflicht. Seit 2016 gilt die Verordnung, dass Hersteller*innen und Produzent*innen die Verbraucher*innen über die verwendeten Fasern in Textilien informieren müssen.
Was ist das Textilkennzeichnungsgesetz?
Das Textilkennzeichnungsgesetz besagt, dass alle Hersteller*innen und Produzent*innen von Textilerzeugnissen dazu verpflichtet sind, Angaben über die verwendeten Materialien (wie Baumwolle, Schurwolle oder Polyester) zu machen. Dazu nutzen sie meist ein Etikett am Produkt selbst, auf dem wichtige Informationen zu den Fasern, zur Größe und Herkunft des Produktes sowie die Pflegehinweise aufgeführt werden.
Das ursprüngliche Textilkennzeichnungsgesetz wurde im Jahr 2016 durch eine EU-Verordnung außer Kraft gesetzt und von der europaweit geltenden Textilkennzeichnungsverordnung abgelöst. Grundsätzlich unterscheiden sich die jetzt gültige Verordnung und das ursprüngliche Gesetz jedoch kaum. Die Angaben über die verwendeten Materialien werden in Prozenten gemacht. Auskunftspflichtig sind solche Textilerzeugnisse, die zu 80 % oder mehr aus textilen Rohstoffen bestehen. Dazu gehört natürlich Kleidung, aber auch Bettwaren aller Art, wie Decken oder Kissen, ebenso Bettwäsche und Matratzenbezüge. Auch Produkte wie Sonnenschirme, Regenschirme und mit Stoffen überzogene Möbel wie Polsterbetten und Sofas sind von der Auskunftspflicht betroffen.
Diese Angaben müssen auf dem Etikett gemacht werden
Laut Textilkennzeichnungsgesetz müssen alle Fasern, deren Anteil mehr als 10 % des Nettogewichts des fertigen Erzeugnisses betragen, namentlich auf dem Etikett genannt werden. Wenn der Anteil weniger als 10 % beträgt, müssen die Fasern nicht namentlich aufgeführt werden, sondern fallen unter den Oberbegriff „sonstige Fasern“. Wichtig ist, dass alle Angaben auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge gemacht werden, also vom größten bis zum niedrigsten Prozentanteil.
Für tierische Erzeugnisse wie Fell oder Leder gilt eine relativ neue Regelung in der Textilkennzeichnungsverordnung: Diese müssen gesondert aufgeführt werden. Dabei ist aber keine detaillierte Aufzählung davon nötig, welche Bestandteile des fertigen Produktes von welchem Tier stammen. Hier reicht der Hinweis aus, dass „nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ sind.
Diese Angaben sind freiwillig?
Neben den gesetzlich verpflichtenden Angaben darüber, welche Materialien für ein Textilerzeugnis verwendet wurden, gibt es auch eine Reihe von Angaben, die Hersteller und Produzenten freiwillig machen können. Dazu gehören:
- Konfektionsgröße
- Produktionsland
- Pflegehinweise
Viele Hersteller geben auch ohne gesetzliche Verpflichtung auf dem Etikett eines Textilproduktes an, um welche Größe es sich handelt, wo das Erzeugnis hergestellt wurde und wie es zu pflegen ist. Diese Angaben sind zwar freiwillig, ihre Richtigkeit muss aber dennoch gegeben sein. Das heißt, dass sie nachprüfbar und korrekt gemacht sein müssen.
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Angaben über Schadstofffreiheit
Neben Angaben über Größe, Herkunftsland oder Pflegehinweise sind auch Angaben über Schadstofffreiheit nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung inbegriffen. Durch Gütesiegel wie Öko-Tex Standard 100 können sich Verbraucher*innen aber darüber versichern, dass Textilien gesundheitlich absolut unbedenklich sind.